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OLG München Urteil vom 11.10.2017 - 20 U 1506/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls in einem Ferienhaus auf Kreta

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 24.03.2017; Aktenzeichen 54 O 755/16)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24.03.2017, Az. 54 O 755/16, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.578,69 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die in M. wohnende Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls in einem Ferienhaus auf Kreta, das über die Internetseite der Beklagten gebucht worden war. Zum Zeitpunkt der Buchung im Jahr 2015 war auf der Internetseite unter dem Namen des Beklagten zu 1) eine Anschrift im Bezirk des Landgerichts Landshut bzw. des Amtsgerichts Freising angegeben. Die Klägerin hat sich vom 22.09.2015 bis 26.09.2015 in dem Ferienhaus aufgehalten. Sie behauptet, sie sei dort in der Nacht vom 23. auf den 24.09.2015 in einen Lichtschacht gestürzt und habe sich den Mittelfußknochen gebrochen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.03.2016 Klage zum Landgericht Landshut erhoben. Sie behauptet, die Beklagten wohnten unter der angegebenen Anschrift. Sie ist der Ansicht, die Beklagten müssten sich an den Angaben im Impressum ihrer Internetseite festhalten lassen.

Die Beklagten behaupten, sie wohnten seit 12 Jahren ausschließlich auf Kreta und hätten keinen Wohnsitz in Deutschland; an der von der Klägerin angegebenen Adresse wohne nur der (gleichnamige) Vater des Beklagten zu 1). Sie sind der Auffassung, ausschließlich zuständig seien die griechischen Gerichte, da nach der EuGVVO für Mietstreitigkeiten auch betreffend Ferienwohnu...

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