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OLG München Urteil vom 11.04.2000 - 5 U 5342/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 01.09.1999; Aktenzeichen 30 O 11223/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 01.09.1999 aufgehoben.

II. 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 74.656,61 DM nebst 4 % Zinsen seit 09.07.1999 zu zahlen.

2) Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von allen weiteren zugunsten der Beklagten für das Darlehen Nr. … über 118.000,00 DM und das Darlehen Nr. … 80.000,00 DM bestehenden Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen freizustellen,

jeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 21,93/10.000 an den Flurstücken Nr. … und …, Hof- und Gebäude- sowie Verkehrsfläche … in … verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß-Aufteilungsplan Nr. …, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts von …, Bd. …, Blatt … an die Beklagte sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen die Kläger 15 %, die Beklagte 85 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 95.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Klägern wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft einer deutschen Großbank zu erbringen.

V. Die Beschwer der Beklagten beträgt 272.656,61 DM.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten als Kreditgeberin Schadensersatz und Rückabwicklung der mit ihr abgeschlossenen Darlehensverträge, die dem Erwerb einer Eigentumswohnung zur Kapitalanlage dienten.

Die Kläger, beide Finanzbeamte, wurden im Sommer … durch den Außendienstmitarbeiter der … an ihrem Arbeitsplatz im Finanzamt … aufgesucht, wobei der Kläger zu 1) zunächst davon ausging, daß es um seine Nebentätigkeit als Vertrauensmann der … ging. Tatsächlich jedoch wies der Zeuge … den Kläger zu 1) auf die Möglichkeit hin, mit geringem finanziellen Aufwand eine Immobilienanlage zu erwerben.

Es wurde ein weiterer Gesprächstermin im Hause der Kläger vereinbart. Dieser fand kurze Zeit später unter anderem in Anwesenheit der späteren Wohnungsvermittlerin … in der Wohnung der Kläger statt. Die Zeugin … arbeitete für die Firma … Im Verlauf weiterer Treffen mit der Klägerin zu 2) an ihrem Arbeitsplatz bzw. zu Hause wurde den Klägern der Erwerb einer Anlageimmobilie im sogenannten … nahe gebracht. Dabei sollte sich der vollständig zu finanzierende Erwerb der Wohnung bis auf einen monatlichen Nettobetrag von 350,00 DM aus Mieteinkünften und Steuerersparnissen von selbst tragen. Hierzu wurde den Klägern eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt, die bereits die Finanzierung durch die Beklagte auswies (vgl. Anlage K 3).

Am 16.09.1993 erhielt die Zeugin …, die die Abwicklung des Anlageerwerbs vornahm, von der Firma … die Mitteilung einer Finanzierungszusage seitens der Beklagten (vgl. Anlage K 5). Der beabsichtigte Ankauf und die Finanzierung wurden durchgeführt. Dabei hatte die Beklagte intern eine Einwertung des zu finanzierenden Objekts vorgenommen. Da es sich um einen Kleinkredit (unter 300.000,00 DM) handelte, wurde eine Einwertung vom Kaufpreis ausgehend vorgenommen. Dazu erfolgte in der Regel zur Ermittlung des Beleihungswertes ein Abschlag von 15–30 % vom Kaufpreis. Am 22.09.1993 erteilten die Kläger einem … eine vor dem Notar … beurkundete Ankaufsvollmacht, an die sie sechs Monate gebunden waren (Anlage K 8).

Am 23.09.1993 unterzeichneten die Kläger den ihnen von der Beklagten zugeschickten Darlehensvertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 118.000,00 DM, sowie ein Festdarlehen über 80.000,00 DM, insgesamt somit 198.000,00 DM, für das Beleihungsobjekt, Wohnung Nr. …, in … Für die Wertermittlung wurde den Klägern von der Beklagten ein Betrag in Höhe von insgesamt 990,00 DM in Rechnung gestellt. Das Darlehen wurde über eine zu bestellende Grundschuld an der gekauften Eigentumswohnung abgesichert.

Am 07.10.1993 wurde in … der notarielle Kaufvertrag über die zu erwerbende Wohnung beurkundet, wobei … die Kläger aufgrund der ihm erteilten Vollmacht vertrat.

Der Kaufpreis für die Wohnung wurde im notariellen Vertrag mit 175.765,00 DM vereinbart (Anlage K 13).

Daneben erwarben die Kläger eine Mietgarantie, aus der sie die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzte Miete erhielten. Nachdem die Wohnung seit 1996 leer steht und der Mietgarant Konkurs anmeldete, erhalten die Kläger seit 1997 keine Mieterträge mehr.

Die Kläger haben vorgetragen, die Wohnung sei nicht einmal die Hälfte des Kaufpreises wert. Die Erträge seien niedriger als versprochen. Im Kaufpreis sei eine versteckte Innenprovision enthalten gewesen. Die Beklagte hafte als...

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