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OLG München Urteil vom 09.10.2009 - 10 U 2965/09

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Leitsatz (amtlich)

Wer als Vorfahrtsberechtigter auf der Autobahn auf ein einfahrendes Fahrzeug, dessen Fahrer den Vorfahrtsberechtigten erkennen konnte, reaktionslos und zudem mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auffährt, haftet für den Auffahrunfall überwiegend. Bei reaktionslosem Auffahren des Vorfahrtsberechtigten erscheint eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu seinen Lasten angemessen.

 

Normenkette

StVG § 7; StVO § 18 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Entscheidung vom 24.04.2009; Aktenzeichen 74 O 2610/08)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Klägerin vom 07.05.2009 wird das Endurteil des LG Landshut vom 24.04.2009 (Az. 74 O 2610/08) in Nr. 1. und II. abgeändert wie folgt:

    • 1. I.

      Die Beklagten werden über Ziffer I. des Endurteils des LG Landshut vom 24.04.2009 hinaus verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich weitere 2 794,82 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.08.2008 sowie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 371,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.10.2008 zu bezahlen.

    • 1. II.

      Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten samtverbindlich 2/3 und die Klägerin 1/3.

      Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten samtverbindlich 85% und die Klägerin 15%.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beklagten haben einen in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2009 geschlossenen, bis 25.09.2009 widerruflichen Vergleich mit beim Oberlandesgericht am 23.09.2009 eingegangenem Schriftsatz widerrufen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen (§§ 5...

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