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OLG München Urteil vom 09.09.2010 - 6 U 2690/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsverstoß: Pflichtangaben beim Internet-Verkauf von Gutscheinen für eine Ballonfahrt

 

Leitsatz (amtlich)

Bietet ein Anbieter in seinem Internetauftritt Gutscheine für eine Fahrt mit einem Heißluftballon in der Weise zum Verkauf an, dass er neben der Zusendung des Gutscheins nur die Vermittlung eines Unternehmens, das die Ballonfahrt tatsächlich durchführt, schuldet, und der Käufer eines Gutscheins einen unmittelbaren Anspruch auf Durchführung der Ballonfahrt gegen einen der vom Verkäufer benannten Veranstalter erwirbt, so ist bereits in der Bewerbung des Gutscheins die Identität des Veranstalters zu offenbaren (§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG). Denn der Verkäufer der Gutscheine handelt in einem solchen Fall (entsprechend einer Stellvertretung für den, den es angeht) erkennbar für den Veranstalter, so dass dessen Identität und Anschrift in der Werbung anzugeben sind.

 

Normenkette

UWG § 5a Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 11.02.2010)

 

Tenor

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Endurteil des LG München I vom 11.2.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

I. Mit Endurteil vom 11.2.2010 bestätigte das LG München I die mit Beschluss vom 29.10.2009 erlassene einstweilige Verfügung folgenden Inhalts:

"Der Antragsgegnerin wird (bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel) gem. §§ 935 ff, 890 ZPO verboten, im Wettbewerb handelnd im Internet, insbesondere im Rahmen des Internet-Auftritts unter www ...-sch. de, die Möglichkeit zur Buchung einer entgeltlichen Teilnahme an von einem Dritten durchgeführten Ballonfahrten unter Hinweis auf Ausgangspunkt und/oder Dauer der Fahrt sowie unter Hinweis auf den Preis anzubieten, ohne den Verbraucher dabei über die Identität und Anschrift ...

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