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OLG München Urteil vom 08.12.2008 - 21 U 2058/08

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Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 04.01.2008; Aktenzeichen 34 O 15870/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.04.2010; Aktenzeichen III ZR 318/08)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 4.1.2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte zu 3) die Klägerin von einer etwaigen Zahlungsverpflichtung freizustellen hat, die der Klägerin dadurch entsteht, dass sie von Gläubigern der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mgH & Co. Dritte KG, der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mgH & Co. Dritte KG selbst oder von Dritten aufgrund ihrer Stellung als Kommanditistin der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mgH & Co. Dritte KG in Anspruch genommen wird.

II. Die Berufung der Beklagten zu 3) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Endurteil des LG München I in Ziff. 2 aufgehoben wird.

III. Für die Kosten erster Instanz gilt folgendes: Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zwei Drittel und die Beklagte zu 3) ein Drittel. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2). Die Beklagte zu 3) trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Für die Kosten der Berufungsinstanz gilt folgendes:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 3) jeweils die Hälfte. Die Beklagte zu 3) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1).

Im Übrigen tragen die Klägerin und die Beklagte zu 3) ihre außergerichtlichen Kosten beider Instanzen selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 3) darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vo...

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