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OLG München Urteil vom 08.08.2022 - 19 U 686/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückabwicklung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs: Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Rückübereignung des Kraftfahrzeugs an den Verkäufer nach Erklärung des Widerrufs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dem Darlehensgeber steht gegenüber dem vorleistungspflichtigen Darlehensnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Darlehensnehmer den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Das Leistungsverweigerungsrecht steht dem Darlehensgeber auch in Bezug auf vom Darlehensnehmer nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erfolgten Zahlungen zu (vgl. u.a. BGH, 24. Mai 2022, XI ZR 166/21). (Rn. 30)

2. Ist dem Darlehensnehmer die Herausgabe des Kraftfahrzeugs nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, weil er nach Erklärung des Widerrufs das Fahrzeug an den Verkäufer zurück übereignet hat, so besteht das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers dauerhaft als peremptorische Einrede i.S.v. § 813 S. 1 BGB (entgegen u.a. OLG Stuttgart, 22. März 2022, 6 U 326/18). (Rn. 34) (Rn. 35)

 

Normenkette

BGB § 275 Abs. 1, § 357 Abs. 4 S. 1 aF, § 358 Abs. 4 S. 1 aF, § 813 S. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 29.12.2021; Aktenzeichen 22 O 10873/21)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.12.2021, Az. 22 O 10873/21, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abs...

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