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OLG München Urteil vom 07.10.1998 - 21 U 3506/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung

 

Verfahrensgang

LG München (Aktenzeichen 9 O 5606/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, in dem gleichen Teil des Magazins … in dem der Titel „…” (… Nr. … vom 09.03.1998) erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung” als Überschrift durch drucktechnische Anordnung und Schriftgröße in der nächsten, zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe des „…” die nachfolgende Gegendarstellung abzudrucken:

Gegendarstellung

In „…” Nr. … vom 09.03.1998 wird unter der Überschrift „…” berichtet: „In seine … Liste behauptet … die von ihm erfundene Bildzeile … sei durch ähnliche Angaben in der Zentralen Stelle zur Aufklärung von NS-Verbrechen in Ludwigsburg dokumentiert. Das ist falsch. Das Foto, so hatte … bereits im April 1997 berichtet, ist dort ohne jeden Hinweis archiviert.”

Hierzu stelle ich fest:

Das Foto befindet sich in der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg in einer eine Vielzahl von Fotos enthaltenden Lichtbildmappe des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg. Es ist eines von vier Fotos, von denen je zwei auf der Vorder- und auf der Rückseite des Blattes 10 der Lichtbildmappe aufgeklebt sind. Auf der Vorderseite des Blattes 10, unter dem ersten Foto und über dem Foto, über das … berichtet, befindet sich folgender Hinweis:

„Nach Aushebung eines Massengrabes durch die Juden müssen diese sich nackt ausziehen und werden in die Grube getrieben. Darunter befinden sich Kinder, erstes Bild rechts. Angehörige der einheimischen Selbstschutzverbände (vermutlich Letten) sind an den Erschießungen beteiligt.

Tatort und -zeit: Vermutlich … Sommer 1941.”

Hamburg, den 29. Mai 1998

…

III. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

IV. Die Kosten d...

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