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OLG München Urteil vom 06.08.2008 - 7 U 5628/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Unterbreitet der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag, der inhaltlich im Widerspruch zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) steht, denen er sich durch veröffentlichte Erklärungen uneingeschränkt unterworfen hatte, so ist er verpflichtet die geänderte Absicht auch unterjährig, zumindest gleichzeitig mit dem Beschlussvorschlag bekannt zu machen. Dies gebietet der Vertrauensschutz der Aktionäre.

2. Ein Verstoß hiergegen verletzt die Vorschrift des § 161 AktG, begründet die Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses und die Anfechtbarkeit des auf dieser Grundlage gefassten Beschlusses der Hauptversammlung.

3. Ziff. 5.4.1. des DCGK ist nicht verletzt, wenn der Aufsichtsrat bestimmt, dass für seine Mitglieder in der Regel eine Altersgrenze von 70 Jahren gelten solle.

 

Normenkette

AktG §§ 161, 243, 251; Deutscher Corporate Governance Kodex

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 22.11.2007; Aktenzeichen 5 HKO 10614/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Zwischen- und Schlussurteil des LG München I vom 22.11.2007, Az: 5 HK O 10614/07, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.5.2007 über die Wahl von Dr. F. P. und S. Sch. zu Mitgliedern des Aufsichtsrats.

Die Beklagte ist die Dachgesellschaft eines großen deutschen Industriekonzerns, dessen Kernbereich in der Produktion von Nutzfahrzeuge...

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