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OLG München Urteil vom 05.12.2019 - 32 U 2067/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwicklung der Leistungserbringung im Bereich der Jugendhilfe nach den Grundsätzen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe stehen gegenüber einem freien Träger bei einer Abweichung des Personaleinsatzes von einer Leistungs- und Entgeltvereinbarung nach § 78 b SGB VIII keine Schadensersatz- oder Rückforderungsansprüche zu.

2. Der öffentliche Träger kann daher nicht Auskunft verlangen, ob ein bestimmungsgemäßer Personaleinsatz erfolgt ist.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 280, 283, 326 Abs. 1-2, §§ 421, 441 Abs. 3, § 611 Abs. 1, §§ 612, 631 Abs. 1, §§ 632, 662, 666, 670, 675, 812; EStG § 33c Abs. 1; SGB VIII §§ 78b, 78f; SGB X §§ 31, 53 Abs. 1; ZPO § 519

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 22.03.2019; Aktenzeichen 26 O 10471/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.02.2021; Aktenzeichen III ZR 175/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.03.2019, Az. 26 O 10471/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht als öffentlicher Träger der Jugendhilfe im Wege der Stufenklage Auskunftsansprüche geltend im Zusammenhang mit der Pers...

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