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OLG München Urteil vom 05.06.2019 - 15 U 319/18 Rae

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsvereinbarung-Mindestvergütungsklausel

 

Normenkette

BGB § 123 Abs. 1, §§ 142, 242, 310 Abs. 3 S. 1, §§ 611, 634, 667, 675, 812 f., § 823 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 2; JVEG § 8; RVG § 3a; StBVV § 13 Abs. 2; ZPO §§ 141, 529 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 17.01.2018; Aktenzeichen 30 O 10072/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.02.2020; Aktenzeichen IX ZR 140/19)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2018, Az. 30 O 10072/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.334,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.05.2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 14% und der Beklagte 86%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger fordert vom Beklagten die Rückzahlung eines geleisteten Honorars für anwaltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung.

Der Kläger war Arbeitnehmer der R. Automobile GmbH in ... P. Er bezog ein monatliches Bruttogehalt von 2.400,00 EUR zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Am 20.1.2016 teilte ihm der Arbeitgeber mit, dass das Arbeitsverhältnis beendet we...

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