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OLG München Beschluss vom 30.10.2012 - 31 Wx 379/11

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Leitsatz (amtlich)

Bei der Bestimmung des Geschäftswerts betreffend den Übergang von Kommanditanteilen im Wege der Erbfolge findet das Schuldenabzugsverbot des § 18 Abs. 3 KostO keine Anwendung (im Anschluss an BGH NJW2010, 2218; Aufgabe von BayObLG ZEV 2004, 510).

 

Normenkette

KostO § 18 Abs. 2-3, § 30

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Beschluss vom 08.07.2011; Aktenzeichen 4 T 583/11)

AG Ansbach (Aktenzeichen VI 001041/08)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Ansbach vom 8.7.2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das Nachlassgericht eröffnete am 17.9.2008 letztwillige Verfügungen des am 8.7.2008 verstorbenen Erblassers. Zu dessen Nachlass gehören u.a. Kommanditanteile an zweier GmbHG & Co KGs i.H.v. 4,66 % und 36,10 %. Mit Beschluss vom 8.4.2011 bestimmte das Nachlassgericht den Geschäftswert dieser Anteile ohne Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der beiden Gesellschaften. Auf Beschwerde der Kostenschuldnerin hob das LG die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und setzte den Geschäftswert unter Abzug der Schulden fest. Es vertrat dabei die Auffassung, dass die Rechtsprechung des BGH betreffend die Bestimmung des Geschäftswerts bei Übertragung von Kommanditanteilen auch bei Übergang im Wege der Erbfolge Anwendung finde. Hiergegen richtet sich die vom LG zugelassene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.

II. Die nach § 31 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 14 Abs. 5 KostO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das LG zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Bewertung der Kommanditanteile des Erblassers das Schuldenabzugsverbot des § 18 Abs. 3 KostO keine Anwendung findet. Die von dem Beschwerdeführer vertretene Meinung, dass der BGH in seiner Entscheidung die Anwendung des § 18 Abs. 3 KostO bei Vererbung von Kommanditanteilen ausdrücklich bestätigt habe, trifft nicht zu.

1. In der von dem Beschwerdeführer zitierten Entscheidung (BGH NJW2010, 2218) ist der BGH der bis dahin in Literatur und Rechtsprechung weit verbreiteten Auffassung (zu Nachweisen vgl. BGH, a.a.O., Tz. 9), dass bei der Ermittlung des Geschäftswerts der notariellen Beurkundung einer Übertragung von Kommanditanteilen nur das Aktivvermögen zugrunde zulegen ist, weil in einem solchen Fall das Abzugsverbots i.S.d. § 18 Abs. 3 KostO greift, nicht gefolgt. Maßgebend für die Auffassung des BGH war, dass für die Wertberechnung nach § 18 Abs. 2 KostO der Hauptgegenstand des Geschäfts bestimmend ist, Gegenstand der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft aber nicht das Gesamthandsvermögen oder eine hieran bestehende Beteiligung, sondern die Mitgliedschaft als solche ist. Verbindlichkeiten, die am Gesamthandsvermögen bestehen, lasten insofern nicht auf dem Kommanditanteil, sondern werden bei der Bewertung der Beteiligung berücksichtigt (BGH, a.a.O., Tz. 12).

2. Zu Recht ist das LG zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Grundsätze auch für den Übergang des Kommanditanteils im Wege der Erbfolge gelten. Insofern besteht auch nach Auffassung des Senats kein kostenrechtlicher Unterschied zu einer Übertragung des Anteils zu Lebzeiten des Erblassers. Gegenstand der Erbfolge ist auch hier nicht das Gesamthandsvermögen oder eine hieran bestehende Beteiligung, sondern die Mitgliedschaft als solche (Karsten Schmidt in MünchKomm/HGB 3. Aufl. [2012] § 177 Rz. 15; von Gerkan/Hass in: Röhricht/v. Westphalen HGB 3. Aufl. [2008] § 177 Rz. 2). Während die Änderung in der gesamthänderischen Mitberechtigung am Gesamthandsvermögen bei einem rechtsgeschäftlichen Übergang ohne weiteres als gesetzliche Folge der Anteilsübertragung eintritt (BGH, a.a.O., Tz 12), erfolgt diese bei Tod des Erblassers unmittelbar im Wege der Erbrechtsfolge. Demgemäß liegen in kostenrechtlicher Hinsicht gleichartig zu bewertende Akte des Übergangs von Kommanditanteilen vor.

3. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus den Ausführungen des BGH in Abschnitt Tz. 13 seiner Entscheidung. Ein ausdrücklicher Ausspruch, dass das Abzugsverbot bei erbrechtlichem Übergang eines Kommanditanteils im Gegensatz zum rechtsgeschäftlichen zur Anwendung kommt, findet sich darin nicht. Auf den Hinweis des BGH, dass gem. § 18 Abs. 3 Halbs. 2 KostO das Abzugsverbot dann gilt, wenn Nachlässe oder sonstige Vermögensmassen Geschäftsgegenstand sind, lässt sich die von dem Beschwerdeführer vertretene Meinung, dass das Abzugsverbot für den Übergang eines Kommanditanteils im Wege der Erbfolge weiterhin Anwendung finde, nicht stützen. Dieser Hinweis steht im Zusammenhang mit der Hervorhebung der Unterschiede einer gesamthänderischen Mitberechtigung am Nachlass im Rahmen einer Erbengemeinschaft und der Beteiligung am Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft und den daraus zu ziehenden Schluss, dass der Mitgliedschaft an einer Personengesellschaft ein eigenständiger Vermögenswert beizumessen ist, der nicht mit der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen identisch ist. Eine solche Mitgliedschaft, nicht aber eine gesamthänderische Mitberechtigung ...

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