Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterteilung von Wohnungseigentum
Leitsatz (amtlich)
Der Unterteilungsantrag eines Wohnungseigentümers ist nicht vollzugsfähig, wenn sich aus den Unterlagen zum Vollzugsantrag (geänderter Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung) die fehlende Abgeschlossenheit einer der durch Unterteilung neu zu schaffenden Einheiten daraus ergibt, dass diese Einheit nur über einen im Sondereigentum einer anderen Wohnungseigentumseinheit stehenden Raum zugänglich ist und der den Zugangsbereich als Gemeinschaftseigentum kennzeichnende geänderte Aufteilungsplan im Widerspruch zum ursprünglichen, den Grundbucheintragungen zugrunde liegenden Aufteilungsplan steht.
Normenkette
GBO § 18 Abs. 1; WEG § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, §§ 8, 22 Abs. 1
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Miesbach - Grundbuchamt - vom 19. Dezember 2017 aufgehoben.
II. Der Beteiligte zu 2 hat die durch die Einlegung seines Rechtsmittels entstandenen gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die gegenständliche Wohnanlage wurde im Jahr 1992 in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung und den Aufteilungsplan je vom 21.4.1992 eingetragen. Das Wohnungseigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichneten Einheit ist im Wohnungsgrundbuch beschrieben als: 74,05/1000stel Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum und Sondernutzungsrecht an der Terrasse ... .
Wegen Gegenstand und Inhalt von Sondereigentum und Sondernutzungsrecht ist auf die Bewilligung vom 21.4.1992 sowie auf die Änderungen der Teilungserklärung gemäß Bewilligungen vom 1...