Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Änderung der Gemeinschaftsordnung
Leitsatz (amtlich)
Für das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Abgabe einer Willenserklärung ist das Interesse an den mit dem Eintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen maßgeblich. Der Wert dieser Folgen ist nach §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Dabei ist bei einem Rechtsmittel der Kläger, die nach § 10 Abs. 2 WEG die Zustimmung zu einer Änderung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer verlangen, auf den Wertzuwachs des Wohnungseigentums der Kläger abzustellen, mit dem bei Eintragung der Änderung in das Grundbuch zu rechnen ist.
Normenkette
GKG § 47; GKG § 48; WEG § 10 Abs. 2; ZPO § 3
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 22.05.2025; Aktenzeichen 1 S 9755/24 WEG)
AG Freising (Aktenzeichen 1 C 565/23 WEG)
Tenor
Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 22.05.2025, Az. 1 S 9755/24 WEG, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Bevollmächtigte der Beklagten wendet sich in eigenem Namen gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Berufungsgericht.
Die Kläger und die Beklagten sind jeweils Eigentümer einer Wohnung in der aus drei Wohnungen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft M Straße in H. Die Beklagten sind Eigentümer der Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens. Die Kläger und eine dritte Person sind Eigentümer der beiden Wohnungen im Obergeschoss.
Mit privatschriftlicher Zustimmung der Beklagten haben die Eigentümer der Wohnungen im Obergeschoss im Jahr 2012, zeitlich noch vor dem Erwerb einer Wohnung durch die Kläger im Jahr 2016, das jeweils darüberliegende Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut. Die Voreigentümer der Kläger haben für die Verbindung zum Dachgeschoss die Decke durchbroch...