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OLG München Beschluss vom 29.01.2016 - 34 Wx 50/15

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Leitsatz (amtlich)

1. Begehrt derjenige, dem bei wirksamer Ausschlagung der Nachlass zufiele, die Berichtigung des Grundbuchs, hat das Grundbuchamt trotz Vorliegens öffentlicher Urkunden einen Erbschein zu verlangen, wenn weitere Ermittlungen dazu erforderlich sind, ob die Ausschlagung wirksam erklärt ist.

2. Ist ein Ersatzerbe für den Fall benannt, dass der Überlebende keine entgegenstehenden Verfügungen von Todes wegen trifft, so ist vor Anwendung gesetzlicher Auslegungsregeln zunächst zu klären, ob dies nach dem Willen des Erblassers auch dann gelten solle, wenn der Überlebende die Erbschaft ausschlägt.

 

Normenkette

BGB §§ 1943, 2102; GBO §§ 22, 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Garmisch-Partenkirchen

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 26.11.2014 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am 18.9.2014 verstorbene Anton L. ist als Eigentümer von Grundbesitz (Wohnungseigentum) im Grundbuch eingetragen. Er hatte am 19.8.2013 mit seiner Schwester Aurelia L. einen notariellen Erbvertrag errichtet. Darin setzten sich die Geschwister gegenseitig "zu alleinigen und ausschließlichen Erben" ein. In Abschnitt II § 1 Nr. 2 der Urkunde ist geregelt:

Sollte der Überlebende von uns keine entgegenstehenden Verfügungen von Todes wegen mehr treffen, so soll Herr Ulrich L. (= der Beteiligte) alleiniger Erbe des Letztversterbenden, also Schlusserbe sein, ersatzweise...

Mit notarieller Urkunde vom 11.11.2014 erklärte Aurelia L.:

I. Ich,..., komme aufgrund letztwilliger Verfügung (Erbvertrag vom 19.8.2013) und/oder kraft Gesetzes als Erbe in Betracht. In dem Erbvertrag haben der Erblasser, mein Bruder und ich Herrn Ulrich L. als unser...

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