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OLG München Beschluss vom 28.01.2009 - 31 Wx 05/09

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Leitsatz (amtlich)

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist eine bereits vor dem 1.11.2008 im Handelsregister eingetragene GmbH nur dann zur Anmeldung ihrer inländischen Geschäftsanschrift nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 EGGmbHG verpflichtet, wenn sie entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 HRV diese Anschrift vor dem 1.11.2008 dem Registergericht nicht mitgeteilt oder sich die Anschrift geändert hat.

 

Normenkette

EGGmbHG § 3 Abs. 1; GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1; HRV § 24 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 11.12.2008; Aktenzeichen 17 HK T 20603/08)

AG München (Beschluss vom 17.11.2008; Aktenzeichen HRB 120376)

 

Tenor

Der Beschluss des LG München I vom 11.12.2008 und die Zwischenverfügung des AG München vom 17.11.2008 werden aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beschwerde führende GmbH ist seit 28.4.1998 im Handelsregister eingetragen. Bereits bei der Erstanmeldung vom 25.11.1997 hat die Gesellschaft ihre seither unveränderte Geschäftsanschrift dem Registergericht mitgeteilt. Am 10.11.2008 meldete die Gesellschaft unter Angabe dieser Geschäftsanschrift das Ausscheiden eines der beiden Geschäftsführer zur Eintragung an. Das Registergericht beanstandete mit Zwischenverfügung vom 17.11.2008, dass der vorgelegte Abberufungsbeschluss nicht von beiden Gesellschaftern der GmbH unterzeichnet sei. Im Übrigen könne die Anmeldung auch deswegen nicht vollzogen werden, weil mit dieser entgegen § 3 EGGmbHG nicht zugleich die Geschäftsanschrift der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden sei. Die nur gegen letztere Beanstandung gerichtete Beschwerde der Gesellschaft wies das LG mit Beschluss vom 11.12.2008 zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde.

II. Das zulässi...

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