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OLG München Beschluss vom 28.01.2008 - 34 Wx 77/07

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Parteiwechsel in der Beschwerdeinstanz im Rahmen der Geltendmachung von Wohngeldansprüchen.

  • 2.

    In vor dem 1.7.2007 anhängigen Entziehungsverfahren können die Wohnungseigentümer insgesamt den geltend gemachten Anspruch weiterverfolgen. Einer Verfahrensführung durch die Eigentümergemeinschaft bedarf es insoweit nicht.

 

Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 15.05.2007; Aktenzeichen 6 T 6081/06)

AG Dachau (Entscheidung vom 29.06.2006; Aktenzeichen 4 UR II 50/05)

 

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 1 und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die Antragstellerin zu 2 ist die Eigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin war bei Verfahrenseinleitung die Sondereigentümerin der Wohnungen/Einheiten Nr. 15, Nr. 16/16a, Nr. 18, der Kellerabteile h, i und k sowie der Garage Nr. IV. Ihr Miteigentumsanteil betrug 60/300stel.

Mit bestandskräftigem Beschluss vom 16.9.2004 wurde der Wirtschaftsplan für das Jahr 2005 genehmigt, der für die Einheiten der Antragsgegnerin monatliche Wohngeldvorauszahlungen in Höhe von 250 EUR ab dem 1.1.2005 festlegte. Mit bestandskräftigem Eigentümerbeschluss vom 24.8.2005 wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Sonderumlage von 794,42 EUR verpflichtet, die bis spätestens 14.10.2005 fällig war. Weiter beanspruchten die Wohnungseigentümer die damals offenen Wohngeldvorauszahlungen für die Monate September und November 2005 in Höhe von je 250 EUR sowie die gegen die Antragsgegnerin in einem gerichtlichen Verfahren festgesetzten Kosten gemäß Beschluss des Amtsgerichts vom 10.5.2005 in Höhe von 158,55 EUR zuzüglich 5,30 EUR Zinsen sowie in Rechnung gestellter Kosten für ein außergerichtliches Mahnschreiben des Verwalters in Höhe von 62,64 EUR. Verrechnet haben die Antragsteller zu 1 die von ihnen beanspruchte...

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