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OLG München Beschluss vom 26.09.2019 - 18 U 1310/19 Pre

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung eines Beitrags auf www.facebook.com

 

Normenkette

BGB § 241 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 22.08.2019; Aktenzeichen 18 U 1310/19 Pre)

LG München II (Urteil vom 17.12.2018; Aktenzeichen 9 O 4795/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 17.12.2018, Aktenzeichen 9 O 4795/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Feststellung, Freischaltung, Auskunft und Schadensersatz, hilfsweise auch Unterlassung im Zusammenhang mit der Löschung eines Beitrags des Klägers auf www.facebook.com und der Sperrung seines Nutzerkontos am 02.12.2017 geltend. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II vom 17.12.2018 (Bl. 81/86 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 17.12.2018 die Klage abgewiesen. Zu den Entscheidungsgründen wird auf Bl. 87/98 d.A. verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Auf die Berufungsbegründung vom 22.04.2019 (Bl. 111/139 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auf die Berufungserwiderung vom 11.06.2...

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