Leitsatz (amtlich)
Für die im Zusammenhang mit der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum vorzunehmende Bewertung ist der Zustand des Bewertungsobjekts (Grund und Boden sowie zu errichtendes Bauwerk) maßgeblich, wie er sich nach dem Gegenstand der zum grundbuchlichen Vollzug beantragten Aufteilung darstellt.
Normenkette
WEG § 8; GNotKG § 42 Abs. 1 S. 1, § 42 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Geschäftswertfestsetzung des AG Erding - Grundbuchamt - vom 30.4.2015 abgeändert wie folgt:
Der Geschäftswert für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum gemäß Teilungserklärung vom 16.12.2013 wird auf 1.490.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Zu notarieller Urkunde vom 16.12.2013 (Teilungserklärung) teilte die Beteiligte zu 1, damals Alleineigentümerin eines Grundstücks mit einer Größe von 2.023 qm, das Eigentum am Grundbesitz nach § 8 WEG in der Weise auf, dass Sondereigentum an sechs Wohnungen samt Abstellraum im Keller und drei Garagen entstand. Auf ihren Antrag vom 18.12.2013 wurde die Teilung des Grundstücks am 29.1.2014 im Grundbuch vollzogen.
Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bebaut. Die Beteiligte zu 1 beabsichtigte ausweislich ihrer Angaben in der Teilungserklärung (Teil I Ziffer 2.), auf dem Grundstück "insgesamt 2 Häuser zu errichten. Die Wohnanlage soll sukzessive in zwei Bauabschnitten errichtet werden, wobei der erste Bauabschnitt 6 Wohnungen ... umfasst. Die Bebauung des zweiten Bauabschnitts soll erfolgen, sobald die Baugenehmigung für dieses Gebäude erteilt wurde." Für das Gebäude des ersten Bauabschnitts lagen der Aufteilungsplan sowie die Abgeschlossenheitsbescheinigung des Landratsamts im Eintragungszeitpunkt vor. Der "überdimensionale Miteigentumsanteil" von 592,48/1.000stel, ver...