Leitsatz (amtlich)
1. In Verfahren in Wohnungseigentumssachen kann § 84 ZPO entsprechend angewandt werden.
2. Geht von unterschiedlichen Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten nicht ausschließbar zeitgleich bei Gericht eine Rechtsmittelrücknahmeerklärung und eine Erklärung, das Rechtsmittel durchführen zu wollen, ein, sind die sich widersprechenden Erklärungen wirkungslos mit der Folge, dass das Rechtsmittelverfahren fortzusetzen ist.
3. Der einzelne Wohnungseigentümer hat unabhängig von seinen individuellen Rechten ggü. dem Bauträger gegen die Gemeinschaft einen Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums. Er kann von der Gemeinschaft nicht dazu gezwungen werden, aus einem von ihm vorgenommenen Restkaufpreiseinbehalt mit den ihm entstehenden Ersatzvornahmekosten für eine Mängelbeseitigung gegen den Restkaufpreisanspruch aufzurechnen.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 3, 5 Nr. 2; ZPO §§ 84, 563 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1) wird der Beschluss des LG München I vom 24.11.2005 dahingehend abgeändert, dass die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1) gegen den Beschluss des AG München vom 2.2.2005 zurückgewiesen wird.
II. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1) zurückgewiesen.
III. Der Antragsgegner zu 1) trägt die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Er hat die in diesem Rechtszug dem Antragsteller und den Antragsgegnern zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.400 EUR festgesetzt.
Gründe
I. De...