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OLG München Beschluss vom 25.11.2010 - Kart 17/09

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Leitsatz (amtlich)

1. Auch wenn der Wortlaut von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV a.F. nur Erlöse aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Satz 2 GasNEV und nicht auch Erlöse aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GasNEV) nennt, sind letztere entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV a.F. wie Erlöse aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile einzustufen. Die Gleichbehandlung dieser Positionen ist zur Schließung einer offensichtlichen Regelungslücke in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV a.F. nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift geboten.

2. Zur Erfolglosigkeit der Rüge, der von der Bundesnetzagentur durchgeführte Effizienzvergleich, auf den sich die Landesregulierungsbehörde bei der Festlegung der Erlösobergrenzen gestützt hat, sei wegen Fehlerhaftigkeit der Datengrundlage und wegen Mängeln bei der Auswahl der Parameter als Grundlage für die Festlegung der Erlösobergrenzen unbrauchbar.

3. § 25 Abs. 2 ARegV knüpft für die Höhe des pauschalierten Investitionszuschlags an die "nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 bestimmten Kapitalkosten" und damit eindeutig an die zur Durchführung des Effizienzvergleichs ermittelten Kapitalkosten an. Im Rahmen dieser - auch für den pauschalierten Investitionszuschlag maßgeblichen - Vergleichbarkeitsrechnung hat die Landesregulierungsbehörde für die als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten und damit auch für die Kapitalkosten des § 14 Abs. 1 Nr. 3 ARegV in nicht zu beanstandender Weise das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Entgeltgenehmigung herangezogen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Landesregulierungsbehörde den pauschalierten Investitionszuschlag in die jährlichen Erlösobergrenzen nur einfach mit 1 %...

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