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OLG München Beschluss vom 25.09.2002 - 16 WF 1328/02

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Normenkette

BGB §§ 138, 1585c

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 563 F 2568/02)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG München – FamG – vom 27.8.2002 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Rahmen des anhängigen Ehescheidungsverfahrens über die Wirksamkeit eines Ehevertrages.

Der damals 33 Jahre alte Antragsteller und die 22-jährige Antragsgegnerin haben am 30.12.1993 die Ehe geschlossen. Der Antragsteller ist Deutscher, die Antragsgegnerin hat die britische Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe sind die am 25.6.1996 geborene Tochter K. und der am 17.7.1999 geborene Sohn A. hervorgegangen, die seit Trennung der Parteien im Februar 2001 von der Mutter betreut werden.

Die Parteien haben kurz nach der Eheschließung am 2.2.1994 einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Hierin wurde Gütertrennung vereinbart, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart sowie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet.

Die Antragsgegnerin hat im Scheidungsverbund die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich anhängig gemacht. Außerdem erstrebt sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Für das Scheidungsverfahren wurde einschl. aller anhängiger Folgesachen Prozesskostenhilfe beantragt. Das FamG bewilligte der Antragstellerin mit Beschluss vom 27.8.2001 Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren und die Folgesache nachehelicher Unterhalt. Für die Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht wurde im Hinblick auf den Ehevertrag Prozesskostenhilfe versagt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, der nicht abgeholfen wurde.

II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist sachlich nicht begründet. Der Senat teilt die Einschätzung des FamG zur Erfolgsaussicht der Rechtsverfol...

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