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OLG München Beschluss vom 25.01.2005 - 32 Wx 003/05, 32 Wx 3/05

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Leitsatz (amtlich)

Eine Grunddienstbarkeit ist nicht schon deswegen inhaltlich unzulässig, weil die Einhaltung der in ihr festgeschriebenen Unterlassungsverpflichtung den Eigentümer wirtschaftlich zu einem bestimmten Tun (Wärmebezug von einem Unternehmen) zwingt.

 

Normenkette

BGB § 1018

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 03.11.2004; Aktenzeichen 7 T 4677/04)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth v. 3.11.2004 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte ist Eigentümer eines Grundstücks. In Abteilung II des Grundbuchs ist unter lfd. Nr. 2 Folgendes vorgetragen:

"Grunddienstbarkeit (Unterlassen des Errichtens, Betreibens, Bereitstellens und Beziehens von Wärme zur Raumheizung und Brauchwarmwasser sowie Heizanlagenbetreibungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer von BV Nr. 1 in Bd. ..., Bl. ...; gem. Bewilligung v. 29.5.1992 und 5.6.1996 (UR ...); eingetragen am ..."

Die im Grundbuch bezeichnete Bewilligung lautet wie folgt:

"Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks hat es zu unterlassen:

a) auf dem dienenden Grundstück Anlagen zu errichten oder zu betreiben oder errichten und betreiben zu lassen, die der Erzeugung von Wärme zur Raumheizung und von Wärme zur Bereitung von Brauchwarmwasser dienen;

b) auf dem dienenden Grundstück von Dritten Wärme oder Brauchwarmwasser zu beziehen oder beziehen zu lassen."

Mit Schriftsatz v. 15.3.2004 legte der Beschwerdeführer beim AG eine "Grundbuchbeschwerde" ein und beantragte, die bezeichnete Grunddienstbarkeit zu löschen. Dieser Antrag wurde vom Grundbuchamt zurückgewiesen. Eine gegen die Zurückweisung eingelegte sofortige Beschwerde wies das LG zurück. Gegen den Beschluss des LG wendet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten, mit welcher er sein Löschungsbegehren weiter...

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