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OLG München Beschluss vom 24.07.2008 - 31 Wx 027/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

amtliche Inventaraufnahme. Inventarfrist. Zuständigkeit des Nachlassgerichts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Landesgesetzgeber (hier: Bayern) die Zuständigkeit des Nachlassgerichts zur Aufnahme des Inventars ausgeschlossen, so lässt das die Zuständigkeit zur Entgegennahme des Antrags auf amtliche Inventaraufnahme unberührt.

2. Die Bestimmung der Inventarfrist auf Antrag eines Nachlassgläubigers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe bereits zuvor Antrag auf amtliche Inventaraufnahme gestellt hat.

 

Normenkette

BGB §§ 1994, 2003; EGBGB Art. 148; (Bayerisches) AGGVG Art. 8; BayAGGVG Art. 8

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 19.12.2007; Aktenzeichen 16 T 10986/07)

AG München (Aktenzeichen 66 VI 9732/05)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des LG München I vom 19.12.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist gesetzlicher Alleinerbe der 2005 verstorbenen Erblasserin. Er beantragte die amtliche Aufnahme eines Inventars nach § 2003 BGB. Das Nachlassgericht reagierte zunächst nur mit dem Hinweis, dass in Bayern für die Erstellung eines Inventars die Notare zuständig sind.

Auf Antrag eines Nachlassgläubigers, des Beteiligten zu 2, bestimmte das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 1 eine Inventarfrist von einem Monat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das LG zurück. Nach Hinweis des LG, dass der Antrag des Erben auf amtliche Inventaraufnahme noch nicht abschließend bearbeitet sei, beauftragte das AG einen Notar mit der Errichtun...

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