Leitsatz (amtlich)
Enthält eine Teilungserklärung die Bestimmung, dass jeder Wohnungseigentümer auf eigene Rechnung für die Instandhaltung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Gegenständen (hier: Wohnungseingangstüren) zu sorgen hat, darf die Eigentümergemeinschaft gegen den Willen des betroffenen Wohnungseigentümers die Mangelbeseitigung nicht an sich ziehen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann in diesem Fall keinen Vergleich mit Wirkung für einzelne Wohnungseigentümer abschließen. Ein diesbezüglicher Beschluss ist vereinbarungswidrig und damit anfechtbar.
Verfahrensgang
LG Regensburg (Entscheidung vom 17.01.2007; Aktenzeichen 7 T 461/06) |
AG Regensburg (Entscheidung vom 10.08.2006; Aktenzeichen 13 UR II 9/06) |
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin in einem Haus der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage. Je Haus sind jeweils Untergemeinschaften gebildet. In § 4 der Anlage 5 zur Teilungserklärung heißt es unter Ziff. 1:
"Jeder Wohnungseigentümer hat auf eigene Rechnung für die Instandhaltung seines Sondereigentums und des seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gemeinschaftseigentum zu sorgen. Dies gilt auch für die Wohnungseingangstüren, ... einschließlich Rahmen und .... Auf ein einheitliches Bild der Wohnungsanlage ist zu achten."
Als sich Schallschutzmängel an den Wohnungseingangstüren herausstellten, machte der Bauträger mit Schreiben vom 10.9.2004 einen Vergleichsvorschlag, wonach eine Minderung von je 240 EUR angeboten wurde; alternativ sei er bereit, seinen Unternehmer aufzufordern, die Wohnungseingangstüren auszutauschen.
In der Eigentümerversammlung vom 12.12.2005 stimmten die Eigentümer mit Stimmenmehrheit neben anderen Punkten diesem Vorschlag in der Alternative Minderung unter Tagesordnungspunkt 8, getrennt nach Untergemeinschaften, zu. A...