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OLG München Beschluss vom 23.04.2009 - 4 St RR 27/09

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Macht eine Zeuge berechtigter Weise von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StGB Gebrauch, können sein äußeres Erscheinen und spontane Äußerungen neben oder nach seiner Vernehmung der Urteilsfindung zu Grunde gelegt werden.

  • 2.

    Für die Verwirklichung des Tatbestandes des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) kommt es nicht darauf an, welche Menge oder Qualität (Wirkstoff) von Betäubungsmitteln geerntet werden kann oder welchen Wirkstoff die sichergestellten Pflanzen aufweisen.

 

Orientierungssatz

Macht eine Person von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, können das Verhalten, das äußere Erscheinen und spontane Äußerungen neben oder nach der Vernehmung der Urteilsfindung zu Grunde gelegt werden. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn etwa Reaktionen der Person auf bestimmte Vorhaltungen dokumentiert werden oder bestimmte Reaktionen, die keinen unmittelbaren Bezug zu der Straftat haben, mitgeteilt werden.

 

Normenkette

StPO §§ 52, 252

 

Tenor

  • I.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. September 2008 wird als unbegründet verworfen.

  • II.

    Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Augsburg verurteilte den Angeklagten am 20.12.2007 wegen vorsätzlichen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln und vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr.

Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil verwarf das Landgericht Augsburg am 26.9.2008.

Die Strafkammer legte ihrer Verurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde (BU S. 7/8):

Ab einem nicht mehr genau feststellbaren Tag vor dem 5.7.2007 zog der Angeklagte in seiner Wohnung im Anwesen ..., 5 Cannabispflanzen auf. Diese standen auf dem Fe...

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