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OLG München Beschluss vom 23.03.2017 - 3 U 4316/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristbemessung zur Mängelbeseitigung bei Schummel-Software ("Volkswagen")

 

Leitsatz (amtlich)

1. Regelmäßig sind der beklagten Partei, die durch Erfüllung der streitgegenständlichen Ansprüche das erledigende Ereignis herbeigeführt hat, die Kosten des Verfahrens zu überbürden, da sie sich durch dieses Verhalten gleichsam freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.

2. Ein "Blue-Motion"-Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen - niedrigeren - Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, ist - schon aufgrund der drohenden Entziehung der Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrtbundesamt - mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 3 BGB.

 

Normenkette

StGB § 266; BGB § 323 Abs. 1, § 434 Abs. 1 S. 3; ZPO §§ 91a, 99 Abs. 1, § 574

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 10.10.2016; Aktenzeichen 3 O 709/16)

 

Tenor

1. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 15.900,00 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind.

Vorliegend sind der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

1) Sach- und Streitstand; Verfahrensgang

Gegenstand der Klage war ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises für einen vom Kläger am 20.04.2015 bei der Beklagten erworbenen gebrauchten Pkw. abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6,3 Cent je gefahrenen Kilometer Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs ...

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