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OLG München Beschluss vom 23.02.2005 - 34 Wx 005/05, 34 Wx 5/05

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Leitsatz (amtlich)

Durch einen bestandskräftigen Eigentümerbeschluss, der die Verwaltung ermächtigt, wegen bestehender Wohngeldrückstände gegen einen Wohnungseigentümer im Wege des Zurückbehaltungsrechts ganz oder teilweise eine Versorgungssperre zu verhängen und diese Maßnahme einschließlich eines Betretens der Wohnung zur Vorbereitung und Anbringung von Absperrvorrichtungen notfalls auch gerichtlich durchzusetzen, wird der Tatrichter, der über die Duldung des Wohnungszutritts zu entscheiden hat, nicht davon entbunden, Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts und zur Verhältnismäßigkeit der begehrten Maßnahmen zu treffen.

 

Normenkette

BGB § 273; WEG § 14

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 15.12.2004; Aktenzeichen 1 T 17175/04)

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 667/04)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des LG München I v. 15.12.2004 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG München I zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern gehört eine Wohnung, die nicht vermietet ist.

Am 22.3.2004 wurde in der Eigentümerversammlung unter Tagesordnungspunkt (TOP) 5.2.2 mehrheitlich folgender Beschluss gefasst:

Die Verwaltung wird beauftragt und bevollmächtigt, angesichts der bestehenden Wohngeldrückstände und sonstigen Forderungen der Gemeinschaft in Abstimmung mit den Beratern des Verwalters gegen den betreffenden Eigentümer, Herrn und Frau W. (die Antragsgegner), hinsichtlich der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie d...

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