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OLG München Beschluss vom 22.11.2006 - 34 Wx 55/06

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Am Rechtsbeschwerdeverfahren können grundsätzlich nur diejenigen förmlich beteiligt sein, die auch Beteiligte des Beschwerdeverfahrens waren.

  • 2.

    Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern, dass diese sachlich richtige Jahresabrechnungen vorlegen.

  • 3.

    Solange die vom Verwalter vorgelegte, den formellen Anforderungen im Wesentlichen genügende Jahresabrechnung von den Wohnungseigentümern nicht abgelehnt oder ein die Abrechnung bestätigender Eigentümerbeschluss nicht rechtskräftig für ungültig erklärt ist, kann kein Wohnungseigentümer vom Verwalter eine neue Abrechnung beanspruchen.

 

Verfahrensgang

LG Passau (Entscheidung vom 17.03.2006; Aktenzeichen 2 T 360/04)

AG Freyung (Aktenzeichen 1 UR II 53/02)

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 2 war vom 1.1.2001 bis 11.11.2002 Verwalter, der Antragsgegner zu 3 vom 12.10.1997 bis 31.12.2000. Derzeit wird die Anlage von der weiteren Beteiligten verwaltet.

Gültige Beschlüsse über die Gesamt- und Einzelabrechnungen der Jahre 1992 bis 2001 liegen nicht vor.

Die Abrechnungen für 1992 bis 1999 wurden in der Eigentümerversammlung vom 23.10.2001 genehmigt. Dieser Beschluss wurde jedoch durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt, da die Wohnungseigentümer zu der Eigentümerversammlung nicht ordnungsmäßig geladen worden waren (Beschluss des Amtsgerichts vom 16.10.2002).

Die Genehmigung der Abrechnungen für 2000 in der Eigentümerversammlung vom 23.10.2001 wurde ebenfalls durch Beschluss des Amtsgerichts vom 16.10.2002 für ungültig erklärt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde wurde schließlich am 27.1.2006 zurückgenommen, nachdem das Bayerische Oberste Landesgericht dur...

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