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OLG München Beschluss vom 21.06.2006 - 34 Wx 028/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird der Bestellungsbeschluss auf Anfechtung hin später rückwirkend aufgehoben, kann der Verwalter aufgrund des jedenfalls als vorläufig abgeschlossen anzusehenden Verwaltervertrags Vergütung für seine Tätigkeit beanspruchen.

2. Die Geltendmachung eines Honoraranspruchs durch den Verwalter kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn er es pflichtwidrig unterlässt, eine Wohnungseigentümerversammlung mit dem Ziel seiner sofortigen Abberufung anzuberaumen.

 

Normenkette

WEG § 24 Abs. 2, § 26; BGB §§ 242, 675

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 06.02.2006; Aktenzeichen 1 T 15701/05)

AG München (Aktenzeichen 481 UR II 1406/03)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG München I vom 6.2.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Zahlung von 15.101,76 EUR nebst Zinsen hieraus von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.2.2003 verpflichtet wird.

II. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 6.2.2006 wird zurückgewiesen.

III. Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin 1/3, die Antragsgegnerin der Antragstellerin 2/3 der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht statt.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 24.307 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, macht gegen die Antragsgegnerin, die frühere Verwalterin, einen Anspruch auf Rückzahlung von Verwalterhonorar i.H.v...

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