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OLG München Beschluss vom 20.06.2006 - 31 Wx 036/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern vor Fristbeginn gestellt, mag er zu diesem Zeitpunkt unzulässig sein. Jedenfalls mit Fristbeginn wird ein solcher Antrag wirksam, soweit er vom Antragsteller weiterverfolgt wird.

2. Die Versicherung des depotführenden Instituts nach § 258 Abs. 2 S. 4 AktG ist nur wirksam, wenn sie ggü. dem zur Entscheidung berufenen Gericht abgegeben wird. Andernfalls würde keine Gleichwertigkeit mit der Hinterlegung von Aktien erreicht.

3. Für die Begründetheit eines Antrags auf Bestellung von Sonderprüfern reicht es aus, dass der Antragsteller einzelne konkrete Sachverhaltselemente vorträgt, die für einen verständigen und objektiv Beurteilenden den Schluss auf eine nicht unwesentliche Unterbewertung nahe legen. Es genügt sonach ein diesbezüglicher Anfangsverdacht.

 

Normenkette

AktG § 258

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 09.03.2006; Aktenzeichen 1 HKT 2747/05)

AG Kempten (Beschluss vom 20.11.2005; Aktenzeichen HRB 5724)

 

Tenor

I. Der Beschluss des LG Kempten (Allgäu) vom 9.3.2006 wird in Ziff. 1-3 aufgehoben.

II. Der Beschluss des AG Kempten (Allgäu) vom 20.11.2005 wird in Nr. 3 dahingehend abgeändert, dass als Gegenstand der Sonderprüfung die Position Leergut und Pfandrückstellung entfällt.

III. Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller auf Bestellung von Sonderprüfern sowie deren sofortigen weiteren Beschwerden und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin ist eine beim Registergericht K. eingetragene Aktiengesellschaft, deren Grundkapital zum 31.12.2004 3.738.821,74 EUR betrug und in 1.462.500 Stückaktien eingeteilt war. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4...

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Aktiengesetz / § 258 Bestellung der Sonderprüfer
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  (1) 1Besteht Anlaß für die Annahme, daß   1. in einem festgestellten Jahresabschluß bestimmte Posten nicht unwesentlich unterbewertet sind (§ 256 Abs. 5 Satz 3) oder   2. der Anhang die vorgeschriebenen Angaben ...

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