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OLG München Beschluss vom 19.09.2013 - 31 Wx 312/13

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Leitsatz (amtlich)

Soll eine bedingte Kapitalerhöhung gegen noch zu begebende Wandelschuldverschreibungen erfolgen, zu deren Ausgabe - auch - gegen Sacheinlage der Vorstand durch die Hauptversammlung ermächtigt ist, erfordert die Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung in das Handelsregister nicht, dass die Sacheinlageverträge und der Sachprüfungsbericht vorgelegt werden.

 

Normenkette

AktG §§ 194-195, 221

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen HRB 198543)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung des AG München vom 26.6.2013 in der Fassung der Verfügung vom 23.7.2013 wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die beschwerdeführende europäische Aktiengesellschaft möchte die Eintragung einer bedingten Kapitalerhöhung in das Handelsregister erreichen, die "der Gewährung von Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder Optionsrechten" dienen soll, die "auch gegen Sacheinlage ausgegeben werden" können. Diese soll ohne die vom Registergericht verlangte Vorlage der Sacheinlageverträge und des Sachprüfungsberichts erfolgen.

Die Hauptversammlung beschloss am 18.6.2013 mit der "erforderlichen Mehrheit" (Niederschrift S. 16) die Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe von Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen sowie die bedingte Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 3.500.000 EUR durch die Ausgabe von 3.500.000 neuen, auf der Inhaber lautenden Stückaktien "auch gegen Sacheinlagen". Die bedingte Kapitalerhöhung diene der Gewährung von Wandlungs- oder Optionsrechten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten (mit Wandlungs- oder Optionsrechten), die gemäß der bereits zitierten Ermächtigung begeben würden. Der Beschluss zu lautet u.a. (TOP 7):

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 17.6.2018 mit Zustimmung des ...

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