Leitsatz (amtlich)
Die Begründung von Wohnungseigentum in Form der Teilung durch den Eigentümer unterliegt auch mit Rücksicht auf die Rangklassenprivilegierung von Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG nicht dem Zustimmungserfordenis von Grundpfandrechtsgläubigern (Anschluss an KG v. 30.11.2010 - 1 W 455/10, 1 W 468/10 - und OLG Oldenburg v. 5.1.2011 - 12 W 296/10, je ZfIR 2011, 254).
Normenkette
BGB §§ 876-877; WEG § 8; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Wolfratshausen (Aktenzeichen Blatt 5207-4) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 5.4.2011 - Ziff. 2. - aufgehoben.
Gründe
I. Den beiden Beteiligten gehört zur Hälfte ein Grundstück. Dieses ist in der Dritten Abteilung mit Grundpfandrechten belastet. Mit notariellem Vertrag vom 16.3.2011 teilten sie den Grundbesitz in Wohnungseigentum dergestalt auf, dass mit je einem halben Miteigentumsanteil das Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 jeweils mit Nebenräumen verbunden wird. Auf den namens der Antragsberechtigten gestellten Vollzugsantrag vom 23.3.2011 hat das Grundbuchamt am 5.4.2011 unter Fristsetzung eine Zwischenverfügung - soweit hier erheblich - folgenden Inhalts erlassen:
Die Zustimmungen der Gläubiger der Rechte in Abt. III sind vorzulegen, da die Gläubiger durch die Privilegierung der Wohngeldansprüche in der Zwangsversteigerung zumindest mittelbar betroffen sind, ...
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Verwiesen wird auf die dieser Auffassung entgegenstehende Rechtsprechung (KG v. 30.11.2010, ZWE 2011, 81 = ZfIR 2011, 254).
Das Grundbuchamt hat am 28.4.2011 nicht abgeholfen. Der Rechtsprechung des KG (ihm folgend OLG Oldenburg v. 5.1.2011, ZfIR 2011, 254) könne nicht beigetreten werden. ...