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OLG München Beschluss vom 18.03.2008 - 10 W 1000/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz. sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens. Anforderungen an die Begründung der Aussetzung eines Zivilrechtsstreits im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beschlüsse, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind grundsätzlich zu begründen; Maßstab für den Begründungsumfang ist § 313 Abs. 3 ZPO (Anschluss BGH - IVb ZB 154/82 - 13.10.1982 - NJW 1983, 123).

Das bloße Hineinkopieren von Texten, das Ankreuzen von Textbausteinen oder Verweisen auf außerhalb des geschlossenen Textkörpers liegende ergänzende, die Begründung der Entscheidung mittragende Textbestandteile eines Beschlusses u.ä. genügt für eine gerichtliche Entscheidung ausnahmslos nicht (Anschluss an OLG Hamm - 11 WF 443/92 - 21.12.1992 - FamRZ 1993, 719; OLG Frankfurt - 3 UF 202/05 - 10.10.2005 - FamRZ 2006, 274).

2. Im Falle des § 149 ZPO müssen die streitigen Umstände, auf die es im Zivilverfahren ankommt und die im Strafverfahren leichter oder einfacher geklärt werden können, konkret und eingehend herausgearbeitet werden. Eine pauschale Begründung hält sich nicht innerhalb des dem Gericht eingeräumten Ermessensspielraumes (Anschluss an OLG Düsseldorf - 4 W 34/80 - 20.06.1980 - NJW 1980, 2534). Der pauschale Hinweis auf "überlegene Erkenntnismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden" stellt eine unzulässige Leerformel dar.

3. Bei der Abwägung im Rahmen einer beabsichtigten Aussetzung ist dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 20 Abs. 3 GG, 6 Abs. 1 EMRK besondere Beachtung zu schenken (vgl. zu Art. 6 I EMRK im Hinblick auf Aussetzungen etwa EGMR, 13. Juli 2006; NVwZ 2007, 1035 ff.).

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 20.09.2007; Aktenzeichen 25 O 17221/06)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit

wegen Schadense...

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