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OLG München Beschluss vom 18.02.2010 - 34 Wx 006/10

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Leitsatz (amtlich)

Zur Notwendigkeit des Einschaltens einer Detektei zum Betreiben der Zwangsvollstreckung.

 

Normenkette

ZPO §§ 867, 788

 

Verfahrensgang

AG Altötting (Beschluss vom 23.12.2009)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Altötting - Grundbuchamt - vom 23.12.2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 238 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligte betreibt aufgrund eines gerichtlichen Titels vom 28.9.2009 die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Sie beauftragte eine Detektei mit Nachforschungen. Diese ermittelte den Arbeitgeber und Außenstände des Schuldners, ferner, dass er Eigentümer eines Wohnungseigentums ist, welches er selbst bewohnt.

Die Beteiligte hat am 20.11.2009 die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundbesitz des Schuldners beantragt. Sie hat dabei u.a. die Rechnung der Detektei vom 17.11.2009 vorgelegt und in diesem Zusammenhang Vollstreckungskosten i.H.v. 239 EUR (die vorgelegte Rechnung lautet hingegen auf 238 EUR) geltend gemacht. Das Grundbuchamt hat ihr, soweit noch erheblich, mit Zwischenverfügung vom 25.11.2009 aufgegeben, die Notwendigkeit der Detektivkosten zu belegen. Hierauf hat die Beteiligte ausgeführt, die Angaben des Schuldners seien unglaubwürdig gewesen. In Anbetracht der finanziellen Lage sei Eile geboten und auch zu berücksichtigen gewesen, dass er sich "in Richtung Privatinsolvenz" bewege; deshalb habe es umso mehr geeilt, vor anderen Gläubigern rechtzeitig Drittschuldner zu finden. Das gerichtliche Verfahren sei in solchen Fällen nicht hilfreich. Die Beteiligte verfüge über kein Personal, das in der Lage sei, Ermittlungsarbeit zu erledigen.

Daraufhin hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 23.12.2009 den Eintragungsantrag hinsichtlich unverzinslicher Kosten i.H.v. 239 EUR und Hauptforderungszinse...

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