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OLG München Beschluss vom 17.11.2016 - 34 SchH 13/16

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Leitsatz (amtlich)

Unbegründete Ablehnung von Schiedsrichtern im Zusammenhang mit der Gestaltung der schiedsgerichtlichen Beweisaufnahme.

 

Normenkette

ZPO § 1042 Abs. 1, 3-4, §§ 1036-1037, 1062 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 09.01.2017; Aktenzeichen 34 SchH 13/16)

 

Tenor

I. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 12.10.2016 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. Sch. wird verworfen.

II. Der Antrag vom 26.9.2016, die Ablehnung der Schiedsrichter..., Dr... und Dr... wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären, wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 700.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller war zusammen mit den Antragsgegnern zu 2 und 3 Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1, damals noch bezeichnet als... (GbR), mit Sitz in Bayreuth. Ihr Zweck war die gemeinsame Erbringung von Architektenleistungen. Mit dem Gesellschaftsvertrag (GV) hatten die Beteiligten am 24.2.2001 auch eine Schiedsvereinbarung getroffen, wonach alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Partnern untereinander oder zwischen Partnern und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, von denen der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss, endgültig entschieden werden.

Mit seiner Schiedsklage vom Juni 2008 und Erweiterung vom August 2013 nebst (Teil-)Zusammenfassung vom 2.3.2015 macht der Antragsteller gegen die Antragsgegner Ansprüche auf Auskunft und Zahlung hinsichtlich seines Auseinandersetzungsguthabens sowie auf Rechenschaftslegung über die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schwebenden Geschäfte nebst Zah...

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