Leitsatz (amtlich)
Zur Bestellung eines Geh- und Fahrtrechts an einem bereits mit einem derartigen Recht belasteten Grundstück ist auch bei identischer Ausübungsfläche die Zustimmung (Bewilligung) dieses Rechtsinhabers nicht erforderlich. Vielmehr ergibt sich das Berechtigungsverhältnis bereits aus dem Rangverhältnis.
Normenkette
BGB §§ 879, 1018, 1027; GBO §§ 19, 53 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Lindau (Bodensee) - Grundbuchamt (Aktenzeichen Heimenkirch Blatt 2576-1) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die am 20.3.2014 im Grundbuch des AG Lindau (Bodensee) von Heimenkirch Bl. 1714 in der Zweiten Abteilung unter Nr. 3 vorgenommene Eintragung einer Dienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlSt xxx wird zurückgewiesen.
II. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 EUR.
Gründe
I. Im Grundbuch ist an FlSt xxx für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks xxx ein Geh- und Fahrtrecht gemäß Bewilligung vom 4.4.1929/10.1.1930 eingetragen. Hiernach ist dieser berechtigt, von der Straße aus über das dienende Grundstück das ganze Jahr zu gehen und zu fahren, um von der Straße aus über das bezeichnete Grundstück zu dem auf dem herrschenden Grundstück zu errichtenden Neubau zu gelangen und umgekehrt. Die Unterhaltung des Weges obliegt dem Berechtigten; die dafür erforderlichen Kosten trägt dieser allein.
Am 20.3.2014 trug das Grundbuchamt an FlSt xxx für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks xxx ein im Verhältnis zu dem vorgenannten Recht nachrangiges Ver- und Entsorgungsleitungsrecht sowie ein Geh- und Fahrtrecht ein. Der Bewilligung zufolge darf der auf dem dienenden Grundstück gelegene Weg in einer Mindestbreite von 250 cm zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitbenutzt, zum vorstehenden Zweck belassen, ausgebaut, unterhalten und gegebe...