Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel gegen Arrestablehnung - Verfahrenswert
Leitsatz (amtlich)
1. Gegen die Ablehnung eines beantragten Arrests in einer Familienstreitsache ist die Beschwerde eröffnet und nicht die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO (wie OLG Karlsruhe Beschl. v. 5.8.2010 - 18 UF 100/10).
2. Der Verfahrenswert in einem Arrestverfahren als Familienstreitsache ist nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei in der Regel ein Drittel des Betrags des zu sichernden Anspruchs angesetzt werden können (Anschluss an OLG Brandenburg Beschl. v. 30.8.2010 - 15 WF 246/10).
Normenkette
FamFG §§ 38, 58, § 58 ff., § 119 Abs. 2; FamGKG § 42 Abs. 1
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 02.08.2010) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG München vom 2.8.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 33.000 EUR festgesetzt
Gründe
I.a) Die Beteiligten sind seit 28.4.2009 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens hatte die Antragstellerin als Folgesache die Angelegenheit Zugewinn in Form eines Stufenantrags vom 13.6.2007 anhängig gemacht. Nach gerichtlicher Entscheidung über die Auskunftsstufe durch Teilanerkenntnisurteil des AG München vom 27.9.2007 wurde am 13.3.2008 in der Leistungsstufe die Verurteilung dahingehend beantragt, der Antragstellerin ab rechtskräftiger Scheidung einen Zugewinnausgleich i.H.v. 100.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszusatz ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen.
Mit Beschluss des AG vom 28.4.2009 wurden die Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht abgetrennt.
b) Mit Schriftsatz vom 29.6.2010 hat die Antragstellerin zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer behaupt...