Leitsatz (amtlich)
Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus Notgeschäftsführung oder berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag richten sich gegen den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem Geschäftsführer steht nicht das Recht zu, seine Aufwendungen direkt bei den Miteigentümern anteilsmäßig einzufordern.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 2; BGB §§ 683, 670
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 16.07.2007; Aktenzeichen 7 T 994/07) |
AG Augsburg (Beschluss vom 22.02.2007; Aktenzeichen 3 UR II 303/06) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner werden der Beschluss des LG Augsburg vom 16.7.2007 und der Beschluss des AG Augsburg vom 22.2.2007 mit Ausnahme der jeweiligen Festsetzung des Geschäftswerts aufgehoben. Die Verpflichtungsanträge werden abgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten aller Rechtszüge. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für keinen der Rechtszüge angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17.317,50 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Antragstellerin und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einem Altbau mit 9 Sondereigentumseinheiten. Die Antragstellerin, der die beiden im Dachgeschoss liegenden Wohnungen Nr. 8 und Nr. 9 gehören, hatte im Jahr 1999 beim Ausbau der Wohnung Nr. 9 die Dachterrasse, die über Wohnung Nr. 8 liegt, mit einer verzinkten Verblechung versehen lassen. Als im Herbst 2005 ein Wasserschaden im Bereich der Wohnung Nr. 8 auftrat, erklärte sich die Antragstellerin auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.9.2005 bereit, die Dachterrassenverblendung auf eigene Kosten reparieren zu lassen. Nach der Entfernung des Blechs im Juni 2006 zeigte sich, dass die darunterliegende Holzkonstruktion vermodert und nicht mehr tragfähig war. Der Antragsgegner zu 1, d...