Leitsatz (amtlich)
1. Zur Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod des Vorerben.
2. Setzt sich die Nacherbfolge im Weg der dinglichen Surrogation an einem Grundstück (-santeil) fort, das der Vorerbe im Weg der Erbauseinandersetzung aus dem Nachlass erworben hat, so kann nach dem Eintritt des Nacherbfalls die Eigentümereintragung auf den Nacherben berichtigt werden (s. auch OLG Hamm NJW-RR 2002, 1518). Notwendig ist hierfür regelmäßig ein die Nacherbschaft bekundender Erbschein.
Normenkette
BGB §§ 2100, 2111, 2139; GBO §§ 22, 35 Abs. 1, §§ 51-52
Verfahrensgang
AG Sonthofen (Beschluss vom 13.11.2013) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des AG Sonthofen - Grundbuchamt - vom 13.11.2013 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung an das Grundbuchamt Sonthofen zurückverwiesen.
Gründe
I. Im Grundbuch sind die Beteiligte und ihr Bruder Anton N. (junior) zu je 1/2 nach ihrem am 21.11.2002 verstorbenen Vater Anton N. (senior) teils aufgrund Erbschein vom 8.5.2003, teils aufgrund Auflassung vom 28.5.2003 als Eigentümer eingetragen. Hinsichtlich des Anteils von Anton N. (junior) findet sich in Abt. II. 2 ein Nacherben- und Ersatznacherbenvermerk. Hiernach ist Nacherbin nach Anton N. die Beteiligte, Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nacherbin zu gleichen Teilen. Für den Anteil von Anton N. (junior) ist weiter ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen (Abt. II. 3). In Abt. II. 4 findet sich schließlich - am gesamten Grundbesitz - ein Wohnungsrecht für Anton N. (junior), löschbar bei Todesnachweis.
Die Beteiligte, ihre Mutter sowie ihr Bruder Anton N. (junior) haben sich zu notarieller Urkunde vom 28.5.2003 über den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz, u.a. das gegenständliche Grundstück, umfassend auseinandergesetzt.
Der V...