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OLG München Beschluss vom 14.01.2013 - 31 Wx 6/13

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Leitsatz (amtlich)

Die Namensänderung von Eltern ohne deutsche Staatsangehörigkeit durch Behörden des Heimatstaates kann sich nach § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB auf ihr Kind mit (auch) deutscher Staatsangehörigkeit erstrecken.

 

Normenkette

BGB § 1617c

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 07.12.2012; Aktenzeichen 721 UR III 246/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Standesamtsaufsicht gegen den Beschluss des AG München vom 7.12.2012 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Beischreibung eines Vermerks im Geburtenbuch über die Änderung des Geburtsnamens der Beteiligten zu 1.

Die Beteiligte zu 1 wurde im Oktober 2010 in München geboren; sie besitzt die polnische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Ihre Eltern und ihre 2007 in München geborene Schwester haben ausschließlich die polnische Staatsangehörigkeit.

Die zuständige polnische Behörde hat mit Bescheiden vom 14.9.2011, rechtskräftig seit 30.9.2011, gem. Art. 4 Abs. 1 des polnischen Gesetzes über die Änderung von Vornamen und Familiennamen die Änderung der Namen des Vaters und der Mutter der Beteiligten zu 1 von "K." in "S" (Geburtsname der Mutter) ausgesprochen und festgestellt, dass die Namensänderung gem. Art. 8 Abs. 1 auch für die beiden minderjährigen Kinder gelte.

Für das erstgeborene Kind hat das Standesamt die Namensänderung dem Geburtseintrag beigeschrieben. Hinsichtlich der Beteiligten zu 1 hat das Standesamt jedoch Zweifel, ob sich die Namensänderung der Eltern auch auf sie erstreckt, weil sie (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Das AG München hat mit Beschluss vom 7.12.2012 das Standesamt angewiesen, im Geburtenbuch einen Vermerk über die Änderung des Geburtsnamens der Beteiligten zu 1 beizuschreiben. Die Standesamtsaufsicht hat Beschwerde eingelegt, um eine obergerichtliche Klärung die...

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