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OLG München Beschluss vom 13.10.2014 - 27 U 1088/14

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Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 14.02.2014; Aktenzeichen 103 O 3219/13)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des LG Augsburg vom 14.2.2014 - 103 O 3219/13, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme für den Kläger bis 3.11.2014.

 

Gründe

Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Rechtsverletzungen i.S.v. § 520 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO liegen nicht vor.

Im Hinblich auf die Berufungsbegründung ist auszuführen:

1. Dass die vereinbarte Bearbeitungsgebühr i.H.v. 100.000 EUR für das i.H.v. 2,1 Mio EUR gewährte Darlehen (Darlehensvertrag vom 5.2.2010, Verlängerungsverträge vom 20.12.2010 und 30.03./10.4.2012) unter die formularmäßige Regelung innerhalb von allgemeinen Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB fällt, hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger bereits nicht überzeugend darlegen und beweisen können. Das von der Beklagten stammende Formular K1 mit dem unter Ziff. 3.3. enthaltenen Passus zum Bearbeitungsentgelt mag eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen sein, jedoch befindet sich im Abschnitt 9 des Vertrages (K 1) zu Ziff. 3.3. eine Ergänzung, die für eine individuelle Vereinbarung hinsichtlich des Bearbeitungsentgelts spricht. Aus den Angaben des Zeugen S ergibt sich, dass der Betrag i.H.v. 100.000 EUR von der Beklagten gewünscht und mit dem Kläger besprochen worden ist und dementsprec...

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