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OLG München Beschluss vom 12.02.2015 - 27 U 3365/14

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Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 30.07.2014; Aktenzeichen 021 O 4589/13)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Augsburg vom 30.7.2014 - 021 O 4589/13, wird durch einstimmigen Beschluss des Senats gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

III. Dieser Beschluss sowie das unter Ziff. I. genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 73.487,50 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt vom Beklagten Unterlassung und Schadensersatz wegen behaupteter kreditschädigender Bewertungen durch den Beklagten im Internet.

Mit Endurteil vom 30.7.2014 hat das LG die Klage abgewiesen.

Zur Begründung führt es aus, Ansprüche des Klägers seien nicht gegeben, da dieser nicht den Nachweis geführt habe, dass die vom Beklagten verbreiteten Behauptungen tatsächlich falsch seien.

Im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der in der Berufungsinstanz beantragt:

Der Beklagte wird unter Abänderung des am 30.7.2014 verkündeten Urteils des LG Augsburg, Az.: 021 O 4589/13,...

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