Entscheidungsstichwort (Thema)
Patent: Selbständiges Beweisverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht der Partei zu, nicht ihren patent- oder rechtsanwaltlichen Vertretern.
2. Ob eine Partei grundsätzlich auf diesen Anspruch ganz oder teilweise verzichten kann, erscheint zweifelhaft.
De facto hilft ein teilweiser Verzicht (nur die Anwälte bzw. die Patentanwälte erhalten Einsicht in ein Sachverständigengutachten) nicht weiter, da die Vertreter der (im Patentverletzungsstreit regelmäßig sehr) sachkundigen Partei deren Interessen nicht ohne deren Mitwirkung wahrnehmen können.
3. Dem Antragsgegner steht das Recht auf Eigentum, Art. 14 Abs. 1 GG, zu in Bezug auf seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, welches auch den Schutz von Betriebsgeheimnissen beinhaltet.
4. Geeignete Maßnahmen, mit welchen den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung getragen werden soll, können nur vor Erlass eines Beweissicherungsbeschlusses getroffen werden.
Normenkette
ZPO § 485; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 31.03.2008; Aktenzeichen 21 OH 17787/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 31.3.2008 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 4.4.2008 wird als unbegründet kostenfällig zurückgewiesen.
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.
Gründe
I.1. Die Antragstellerin ist Inhaberin des deutschen Patents DE 44 46 560 C 1 betreffend ein Verfahren zum Schweißen von Werkstücken mit Laserstrahlung.
Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
1. Verfahren zum Schweißen von Werkstücken (10) mit Laserstrahlung, die auf das...