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OLG München Beschluss vom 11.04.2011 - 34 Wx 167/10

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Leitsatz (amtlich)

Zur übereinstimmenden Beendigungserklärung eines Aufgebotsverfahrens in der Beschwerdeinstanz.

 

Normenkette

FamFG §§ 483, 22 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

AG Landsberg a. Lech (Aktenzeichen 60 UR II 2/10)

 

Tenor

I. Die den Beteiligten entstandenen Kosten tragen diese jeweils selbst. Der Beteiligte zu 2 trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Unter dem 28.1.2010 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, im Wege des Aufgebotes die Inhaber zweier auf den Namen W. N. lautender Sparbücher aufzufordern, ihre Rechte beim AG anzumelden, widrigenfalls sie für kraftlos erklärt werden, sowie die Sparbücher für kraftlos zu erklären.

Der Beteiligte zu 1 hat vorgetragen, er habe mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten die beiden Sparkonten bis zu einer Höhe von 13.658,82 EUR gepfändet. Gleichzeitig sei die Einziehung der Forderung angeordnet worden. Die Auszahlung des Betrages könne jedoch nur unter Vorlage der Originalurkunden vorgenommen werden. Der Beteiligte zu 1 wisse nicht, wo sich die Sparurkunden befänden, denn der Aufenthaltsort des Kontoinhabers sei unbekannt. Da die Urkunden für ihn unerreichbar seien, sei von einem Verlust im Sinne des Gesetzes auszugehen.

Auf der Grundlage des Antrags der Beteiligten zu 1 hat das AG am 2.3.2010 das Aufgebot zur Kraftloserklärung der Urkunden erlassen und öffentlich bekannt gemacht. Am 6.8.2010 hat das AG durch Ausschließungsbeschluss die Sparurkunden für kraftlos erklärt und die öffentliche Zustellung verfügt.

Am 31.8.2010 hat der Beteiligte zu 2 dem AG mitgeteilt, dass sich eines der beiden betroffenen Sparbücher in seinen Händen befinde, und am 3.9.2010, noch innerhalb der laufenden Bes...

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1Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, gelten § 466 Abs. 3, die §§ 470 und 478 Abs. 2 Satz 2 sowie die §§ 480 bis 482 entsprechend. 2Die Landesgesetze können über die ...

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