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OLG München Beschluss vom 11.01.2017 - 34 Wx 452/16

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Leitsatz (amtlich)

Auslegung eines "Antrags auf Einholung eines aktuellen Grundbuchauszugs" als Grundbuchbeschwerde, Rechtsmittelzurücknahme und Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts.

 

Normenkette

FamFG § 84; GBO § 12c Abs. 4 S. 2, § 71 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG München - Grundbuchamt

 

Tenor

Der Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Geschäftswert von 5.000 EUR zu tragen.

 

Gründe

Nach Zurücknahme des Rechtsmittels ist abschließend noch über die Kostentragung und den Geschäftswert zu befinden.

1. Der Senat teilt nicht die Ansicht, das wiederholte schriftliche Gesuch vom 25.11.2016 sei nicht als Rechtsmittel zu behandeln gewesen.

Als grundsätzlich statthafte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO i.V.m. § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO kann es allerdings nur gewertet werden, wenn aus dem Schriftstück die Absicht, eine Entscheidung der Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen, deutlich hervorgeht (BayObLGZ 1999, 330/335; Demharter GBO 30. Aufl. § 74 Rn. 4; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 73 Rn. 31). Das Schreiben erwähnt zwar nicht den vorangegangenen Beschluss des Grundbuchamts vom 10.11.2016 und ist als "Antrag auf Einholung eines aktuellen Grundbuchauszugs" gefasst, was darauf schließen lassen könnte, der frühere Antrag solle nur beim Ausgangsgericht (Grundbuchamt) wiederholt werden. Dabei bleibt aber unberücksichtigt, dass der anwaltlich vertretene Beteiligte um Grundbucheinsicht nicht nur am 13.10. und 27.10.2016, sondern bereits unter am 25.5.2016 mit im Wesentlichen gleichlautender Argumentation nachgesucht hatte, ohne die gewünschte Auskunft erhalten zu haben. Mit einer Änderung konnte er nur rechnen, wenn eine andere gerichtliche Instanz ihrerseits die negative Entscheidung des Grundbuchamts rechtlich und tatsächlich überprüft. Für die A...

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