Leitsatz (amtlich)
Auch in Spruchverfahren sind verfahrensleitende Verfügungen grundsätzlich unanfechtbar. Gegen einen Hinweis- und Beweisbeschluss des LG, durch den der Kreis der bei der Unternehmensbewertung zu berücksichtigenden Positionen festgelegt wird, ist kein Rechtsmittel eröffnet.
Normenkette
SpruchG § 12; FGG § 19
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 11.06.2008; Aktenzeichen 5HK O 23098/05) |
Tenor
I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 27 und 31 gegen den Beschluss des LG München I vom 11.6.2008 werden verworfen.
II. Die Antragsteller zu 27 und 31 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde führenden Antragsteller zu 27 und 31 waren Minderheitsaktionäre der C. AG. Deren Hauptversammlung hat am 17.6.2005 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin beschlossen. In dem seit 30.11.2005 vor dem LG anhängigen Spruchverfahren beantragen die Beschwerdeführer und 44 weitere Antragsteller die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung. Mehrere Verfahrensbeteiligte sind der Ansicht, dass bei der Unternehmensbewertung zum Stichtag der Wert der von der C. AG gehaltenen Beteiligung an der E. AG zu berücksichtigen sei.
Zur Klärung dieser Frage hat das LG in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2007 zunächst den Antragsteller zu 31 als Beteiligten sowie einen auf Seiten der Antragsgegnerin im fraglichen Zeitraum in entsprechende Verhandlungen eingebundenen Rechtsanwalt als Zeugen vernommen. Nachdem es am 24.4.2008 einen weiteren Zeugen zum selben Beweisthema vernommen hatte, hat das LG mit Beschluss vom 11.6.2008 unter Ziff. I darauf hingewiesen, das...