Leitsatz (amtlich)
Die Abänderung einer von Wohnungseigentümern getroffenen, im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung ist ihrerseits als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eintragungsfähig. Es spielt keine Rolle, dass die Änderungsvereinbarung einseitig widerruflich ist (hier: Nutzung bestimmter Bereiche von Sondernutzungsflächen durch die übrigen Wohnungseigentümer mit entsprechender Kostenregelung).
Normenkette
GBO § 19; WEG § 10 Abs. 2 S. 2; WEG § 10 Abs. 3
Verfahrensgang
AG München - Grundbuchamt (Beschluss vom 06.11.2013; Aktenzeichen Perlach-39064-14)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 6.11.2013 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den Antrag vom 17.10.2013 (Eingang beim Grundbuchamt am 18.10.2013) nicht aus den im Beschluss vom 6.11.2013 genannten Gründen zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer zweier Wohnanlagen. Im Protokoll des LG vom 25.5.2009 sind für die jeweilige Wohnanlage folgende ihrem Inhalt nach identische Vergleiche festgehalten, die zwischen der aufteilenden Grundstückseigentümerin - der Beteiligten zu 3 in der aktuellen Rechtsform der GmbH ("P. GmbH") - und den jeweiligen Eigentümergemeinschaften bzw. deren Mitgliedern - den Beteiligten zu 1 und 2 - abgeschlossen wurden:
Zur Bindung von Rechtsnachfolgern an dem vorstehenden Vergleich beantragen die Wohnungseigentümer der Wohnanlage ..., vertr. d. d ..., die Eintragung folgender Regelungen in das Grundbuch des AG ... Blatt ...:
P. GmbH besitzt gem. § 6 der Teilungserklärung vom 4.11.2004 (18.8.2005)... ein Sondernutzungsrecht u.a. an Rasen-, Wald- und Spielplatzflächen. Hinsichtlich dieser Flächen sieht die Teilungserklärung unter § 6 Abs. 4 (1) bestimmte Kostenregelungen für die Pflege, Insta...