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OLG München Beschluss vom 10.03.1997 - 28 W 2542/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflassung. Beschwerde gegen die landgerichtliche Streitwertfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert einer Klage auf Auflassung eines bebauten Grundstücks richtet sich nach dessen Verkehrswert, auch wenn die Auflassung wegen eines verhältnismäßig geringen offenen Kaufpreisrests verweigert wird, dem die Kläger Gegenrechte (z.B. aus Vertragsstrafe) entgegensetzen.

 

Normenkette

GKG § 12; ZPO § 6

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 10.07.1996; Aktenzeichen 13 O 1439/96)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 10. Juli 1996 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger hatten mit ihrer Klage verlangt, daß die Beklagte eine näher bezeichnete noch zu errichtende Doppelhaushälfte mit Garage, die die Kläger von der Beklagten mit notarieller Urkunde für einen Preis von insgesamt 640.000,– DM gekauft hatten, an sie aufläßt, „das heißt die Einigung über den vereinbarten. Eigentumsübergang zu erklären und entgegenzunehmen sowie die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen” (Bl. 2 d.A.).

Sie hatten das damit begründet, daß zwar rechnerisch noch ein Betrag von 58.128,– DM aus dem Kaufpreis offen sei, diese Forderung der Beklagten aber durch Aufrechnung mit einer wegen Bauverzögerung verwirkten Vertragsstrafe von 24.000,– DM und mit Mangelbeseitigungskosten von mehr als 40.000,– DM erloschen sei. Die Beklagte war den von den Klägern behaupteten Gegenrechten entgegengetreten.

Nach einer außergerichtlichen Einigung der Parteien haben die Kläger mit Schriftsatz vom 9.8.1996 (Bl. 54 d.A.) die Klage zurückgenommen.

Mit Beschluß vom 10.7.1996 (Bl. 45 d.A.) hat das LG München II den Streitwert ...

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