Normenkette
BGB § 242; BGB § 298; BGB § 323; BGB § 632; BGB § 650u
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 07.05.2021; Aktenzeichen 51 O 909/20)
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 07.05.2021, Aktenzeichen 51 O 909/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 73.132,50 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Bauträgerkaufvertrag vom 1.2.2018 (Anlage B1) verpflichtete sich der Kläger zur Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses zum Preis von 497.000,-. Ausweislich Ziff. V des Vertrages unterwarf sich der Kläger wegen des Besitzverschaffungsanspruches Zug um Zug gegen Zahlung der vorletzten Kaufpreisrate der sofortigen Zwangsvollstreckung. Letztere ist gem. Ziff. VIII nach vollständiger Fertigstellung Zug um Zug gegen Besitzübergabe geschuldet.
Die Beklagten betreiben die Zwangsvollstreckung ihres vorbezeichneten Besitzverschaffungsanspruches und haben zu diesem Zweck bei der Genossenschaftsbank eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung (Anlage B39) in Höhe der siebte (vorletzten) Kaufpreisrate von EUR 73.132,50 beschafft. Diese wurde vom Kläger nicht als Ersatz für die noch ausstehende Zahlung akzeptiert.
Der Kläger trat mit Schreiben vom 2.7.2019 von dem Vertrag zurück.
Er ist der Ansicht, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, da die in Ziff. V der ...