Leitsatz (amtlich)
Die Auflösung einer Personengesellschaft führt nicht zum Erlöschen einer erteilten Prokura.
Normenkette
HGB § 52
Verfahrensgang
AG Ingolstadt (Beschluss vom 09.06.2011; Aktenzeichen HRA1131) |
Tenor
Die Zwischenverfügung des AG Ingolstadt - Registergericht - vom 9.6.2011 wird aufgehoben.
Gründe
Die Auflösung der Kommanditgesellschaft führt nicht zum Erlöschen der bestehenden Prokura. Das Registergericht konnte schon deshalb die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft nicht davon abhängig machen, dass auch das Erlöschen der Prokura angemeldet wird.
Nach der überzeugenden einhelligen Meinung im Schrifttum bleibt bei der Auflösung einer Personengesellschaft eine bereits erteilte Prokura bestehen. Die Gesellschaft verfolgt mit der Auflösung zwar nicht mehr ihren ursprünglichen Zweck, sondern nurmehr das Ziel der Abwicklung. Das lässt aber ihre Rechtsnatur und ihren Status als Handelsgesellschaft unberührt. Zudem haben die Liquidatoren nicht nur die laufenden Geschäfte zu beenden, sondern können nach § 149 Satz 1 HGB zur Beendigung schwebender Geschäfte auch neue Geschäfte eingehen (vgl. Staub/Joost, HGB, 5. Aufl., § 48 Rz. 12; Staub/Habersack, § 149 Rz. 50; MünchKommHGB/Krebs, 3. Aufl., § 48 Rz. 10; Ensthaler, HGB, § 48 Rz. 2; Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl., § 48 Rz. 2a; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Weber, HGB, 2. Aufl., § 52 Rz. 19; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rz. 393 im Gegensatz zur Vorauflage; widersprüchlich Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 52 Rz. 4 und § 48 Rz. 1 einerseits, § 150 Rz. 4 und § 154 Rz. 4 andererseits).
Fundstellen
Haufe-Index 2741094 |
BB 2011, 2178 |
DB 2011, 2713 |
DStR 2011, 1917 |
NZG 2011, 1183 |
ZIP 2011, 2059 |
MDR 2011, 1305 |
GWR 2011, 419 |
NJW-Spezial 2011, 624 |
NotBZ 2011, 407 |
StX 2011, 719 |
ZBB 2011, 477 |